ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINES
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehung zwischen Auftraggeber:in und Agentur 11. Sie sind integrierter Bestandteil jedes Auftrages.
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GRUNDSÄTZE
Agentur 11 erbringt folgende Leistungen:
– Auftragsvorbereitung und Planung
– Konzeption und Entwurf
– Detailgestaltung und Ausführung
– Realisation und Produktionsüberwachung/-begleitung
– Content-Erarbeitung
– Texting
– Fotografie
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URHEBERRECHTE
Die Urheberrechte an allen von Agentur 11 geschaffenen Werken gehören grundsätzlich Agentur 11. Agentur 11 kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.
Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der/die Auftraggeber:in ohne Einverständnis von Agentur 11 nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen. Agentur 11 ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
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NUTZUNGSUMFANG
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch Agentur 11 geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem/der Auftraggeber:in abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von Agentur 11 geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem/der Auftraggeber:in ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den/die Auftraggeber:in auf die einmalige Verwendung der von der Gestalterin geschaffenen Werke. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quelldaten (Source Codes, offenen Bild- und Layoutdateien, etc.).
Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der/die Auftraggeber:in die Erlaubnis von Agentur 11 einzuholen und dementsprechend zu entschädigen.
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BELEGEXEMPLARE
Agentur 11 steht das Recht zu, Belege aller produzierten Arbeiten als Leistungsnachweis ihrer Arbeit zu verwenden und zu veröffentlichen.
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GEWÄHRLEISTUNG
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter, kann Agentur 11 ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des/der Auftraggeber:in davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
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AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
Agentur 11 ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von zwei Jahren nach Fertigstellung bzw. Ablieferung, an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist Agentur 11 ohne anderslautende schriftliche Weisung des/der Auftraggeber:in von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren.
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HONORAR
Das Stundenhonorar beträgt – wenn nicht anders vereinbart – CHF 140. Das Gesamthonorar ist in der Richtofferte ersichtlich, welches sich gemäss Zeitaufwand und dem Stundenhonorar ergibt. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird von Agentur 11 dem/der Auftraggeber:in rechtzeitig bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.
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ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN
Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase stellt Agentur 11 eine Rechnung, welche innert 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung, hat Agentur 11 Anspruch auf angemessene, vorgängig vereinbarte Akontozahlungen.
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ANWENDBARES RECHT
Die Beziehungen zwischen dem/der Auftraggeber:in und Agentur 11 unterstehen dem Schweizerischen Recht. Soweit diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.